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   LG Düsseldorf, 07.11.2000 - 4 O 438/99   

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LG Düsseldorf, 07.11.2000 - 4 O 438/99 (https://dejure.org/2000,11165)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2000 - 4 O 438/99 (https://dejure.org/2000,11165)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 2000 - 4 O 438/99 (https://dejure.org/2000,11165)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97

    Räumschild

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2000 - 4 O 438/99
    Zwar läßt sich mit dieser Feststellung, daß eine wortlautgemäße (identische) Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht vorliegt, eine Patentverletzung nicht schon verneinen, weil der Schutzbereich eines europäischen Patents gemäß Art. 69 EPÜ nebst Auslegungsprotokoll - wie der eines deutschen Patents nach § 14 PatG - nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen einschließt (vgl. zu § 14 PatG: BGH, GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1999, 977, 981 -Räumschild; zu Art. 69 EPÜ: BGH, GRUR 1988, 896, 899 - Ionenanalyse).

    Darin liegt die patentrechtliche Gleichwertigkeit der anderen Mittel, die ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Patents rechtfertigt (BGH, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild; Benkard/Ullmann, a.a.O., § 14 Rdnr. 128).

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2000 - 4 O 438/99
    Zwar läßt sich mit dieser Feststellung, daß eine wortlautgemäße (identische) Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht vorliegt, eine Patentverletzung nicht schon verneinen, weil der Schutzbereich eines europäischen Patents gemäß Art. 69 EPÜ nebst Auslegungsprotokoll - wie der eines deutschen Patents nach § 14 PatG - nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen einschließt (vgl. zu § 14 PatG: BGH, GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1999, 977, 981 -Räumschild; zu Art. 69 EPÜ: BGH, GRUR 1988, 896, 899 - Ionenanalyse).
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2000 - 4 O 438/99
    Zwar läßt sich mit dieser Feststellung, daß eine wortlautgemäße (identische) Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht vorliegt, eine Patentverletzung nicht schon verneinen, weil der Schutzbereich eines europäischen Patents gemäß Art. 69 EPÜ nebst Auslegungsprotokoll - wie der eines deutschen Patents nach § 14 PatG - nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen einschließt (vgl. zu § 14 PatG: BGH, GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1999, 977, 981 -Räumschild; zu Art. 69 EPÜ: BGH, GRUR 1988, 896, 899 - Ionenanalyse).
  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 16/93

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2000 - 4 O 438/99
    Zwar läßt sich mit dieser Feststellung, daß eine wortlautgemäße (identische) Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht vorliegt, eine Patentverletzung nicht schon verneinen, weil der Schutzbereich eines europäischen Patents gemäß Art. 69 EPÜ nebst Auslegungsprotokoll - wie der eines deutschen Patents nach § 14 PatG - nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen einschließt (vgl. zu § 14 PatG: BGH, GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1999, 977, 981 -Räumschild; zu Art. 69 EPÜ: BGH, GRUR 1988, 896, 899 - Ionenanalyse).
  • BGH, 14.06.1988 - X ZR 5/87

    Schutz eines europäischen Patents betreffend eine Apparatur für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2000 - 4 O 438/99
    Zwar läßt sich mit dieser Feststellung, daß eine wortlautgemäße (identische) Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht vorliegt, eine Patentverletzung nicht schon verneinen, weil der Schutzbereich eines europäischen Patents gemäß Art. 69 EPÜ nebst Auslegungsprotokoll - wie der eines deutschen Patents nach § 14 PatG - nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen einschließt (vgl. zu § 14 PatG: BGH, GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1994, 597, 599 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1999, 977, 981 -Räumschild; zu Art. 69 EPÜ: BGH, GRUR 1988, 896, 899 - Ionenanalyse).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2011 - 2 U 9/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

    Den ausländischen Hersteller oder Händler patentverletzender Vorrichtungen trifft daher eine Mitverantwortung schon dann, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG Düsseldorf, InstGE 1, 154, 155 - Rohrverzweigung; InstGE 3, 174, 175 - Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 9 PatG Rdnr. 11).

    Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher auch gegenüber einem ausländischen Hersteller oder Händler patentverletzender Vorrichtungen gegeben, der seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 1, 154, 155 - Rohrverzweigung - zu § 32 ZPO).

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2011 - 2 U 10/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

    Den ausländischen Hersteller oder Händler patentverletzender Vorrichtungen trifft daher eine Mitverantwortung schon dann, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG Düsseldorf, InstGE 1, 154, 155 - Rohrverzweigung; InstGE 3, 174, 175 - Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 9 PatG Rdnr. 11).

    Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher auch gegenüber einem ausländischen Hersteller oder Händler patentverletzender Vorrichtungen gegeben, der seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 1, 154, 155 - Rohrverzweigung - zu § 32 ZPO).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 170/09
    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 7.11.2000, 4 O 438/99; Urt. v. 28.10.2003, 4a O 311/02).
  • LG Düsseldorf, 18.11.2003 - 4a O 395/02

    Sitz-Stützelement

    Entsprechend trifft den ausländischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG Düsseldorf InstGE 1, 154, 155 - Rohrverzweigung).
  • LG Düsseldorf, 14.12.2018 - 14c O 59/18
    Wer - wie die Beklagte - Waren an eine "Verteilstation" liefert, von der er weiß, dass diese ihre Waren bundesweit anbietet und vertreibt, hat Kenntnis davon und nimmt jedenfalls ohne weiteres billigend in Kauf, dass durch eben diesen Abnehmer (Verteilstation) die Erzeugnisse bundesweit weiter vertrieben werden (Ruhl, GGV-Kommentar, 2. Aufl., Art. 88 Rn. 14, dort Fn. 13 unter Hinweis auf LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2000, Az. 4 O 438/99, Rn. 54, zitiert nach juris = InstGE 1, 154, 155 f.).
  • LG Düsseldorf, 08.03.2011 - 4b O 287/10

    Annahme einer Erstbegehungsgefahr in Form des Vertriebs eines bestimmten Produkts

    Da die Verfügungsbeklagte als Herstellerin in den arzneimittelrechtlichen Zulassungen benannt ist, besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Verfügungsbeklagten und der L. Die im Ausland ansässige Verfügungsbeklagte haftet für die drohende Verletzung des Verfügungszertifikats, weil sie die L in Kenntnis des Verfügungszertifikats und des Bestimmungslands mit den angegriffenen Ausführungsformen zu beliefern beabsichtigt (vgl. BGH, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I; LG Düsseldorf InstGE 1, 154, 155 - Rohrverzweigung).
  • LG Düsseldorf, 28.10.2003 - 4a O 311/02

    Herkranzgefäß-Dilatationskatheter

    Entsprechend trifft den ausländischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG Düsseldorf, InstGE 1, 154, 155 - Rohrverzweigung).
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Rechtsprechung
   LG Arnsberg, 21.12.2000 - 4 O 438/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,66522
LG Arnsberg, 21.12.2000 - 4 O 438/99 (https://dejure.org/2000,66522)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 21.12.2000 - 4 O 438/99 (https://dejure.org/2000,66522)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 21. Dezember 2000 - 4 O 438/99 (https://dejure.org/2000,66522)
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